Segways und E-Bikes
Steuerliche Regelung
Steuerlich gilt als Kraftfahrzeug oder Kraftrad jedes Fahrzeug, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreinsatz bewirkt wird. Dabei ist nicht entscheidend mittels welchem Energieträger der Motor betrieben wird.
Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Laut einem Erlass des BMF fallen in die Kategorie der Krafträder daher auch Elektro-Fahrräder (E-Bikes) und Selbstbalance-Roller (Segways). Alle Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Fahrzeugen zählen als nicht für das Unternehmen angeschafft. Daher kann für Aufwendungen wie z.B. die Anschaffung, Miete oder die laufenden Kosten kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.
Ausnahme
Selbst wenn ein Hotelbetrieb diese Fahrzeuge anschafft und den Gästen zur Verfügung stellt, kann er im Zuge der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ausnahmebestimmungen gibt es nur, wenn der Hotelbetrieb eine Berechtigung zur gewerblichen Vermietung besitzt und er von seinen Gästen eine Gebühr für die Vermietung einhebt.
Kritische Meinungen
Nicht alle Steuerexperten teilen diese Ansicht der Finanzbehörde. Nach aktuellen Meinungen sollte zwischen E-Bikes und Segways unterschieden werden. Zur Fortbewegung mit einem E-Bike wird ein Muskeleinsatz gefordert. Auch nach der äußeren Erscheinungsform erinnert es an ein Fahrrad. Daher würde zumindest für E-Bikes ein Vorsteuerabzug zustehen.
Stand: 03. Oktober 2011
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Ihre Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Marsoner + Partner GmbH in Innsbruck und Marsoner + Partner Osttirol GmbH sind gerne für Sie da!