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Sachbezug Wohnraum

Sachbezug Wohnraum

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Im Gastgewerbe ist es häufig üblich, dass die Mitarbeiter in Wohnungen des Arbeitgebers wohnen. Unter welchen Voraussetzungen solche Wohnungen steuerfrei sind, wurde mit Jahresbeginn neu geregelt. Bei der Festlegung der steuerfreien Quadratmeter wurde allerdings nicht berücksichtigt, dass Arbeitnehmer sich manchmal auch eine Wohnung in Form von Wohngemeinschaften teilen. Daher wurde die Neuregelung noch einmal angepasst.

Grundsätzliche Regelung zum Sachbezug beim Wohnraum

Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, gilt:

  • Kein Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei einer Unterkunft, die bis zu 30 m² groß ist.
  • Ist die Unterkunft größer als 30 m², ist ein Sachbezug anzusetzen. Allerdings darf bei einer Größe von maximal 40 m² ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden. Voraussetzung: Die Unterkunft muss vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden.

Anpassung für Wohngemeinschaften

Wenn eine Unterkunft mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wird, steht die Steuerfreiheit dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Verfügung steht, 30 m2 nicht übersteigt.

Beispiel: Zwei Arbeitnehmern wird kostenlos eine Wohnung in der Nähe ihres Arbeitsplatzes zur Verfügung gestellt. Die Wohnung hat insgesamt 45 m2, die beiden Schlafzimmer betragen jeweils 16 m2, die restliche Wohnfläche (13 m2) nutzen die beiden gemeinsam. Somit stehen jedem Arbeitnehmer 29 m2 zur Verfügung. Es muss daher kein Sachbezug angesetzt werden.

Eine Reduktion um 35 % steht aber nur dann zu, wenn der Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 40 m2 nicht übersteigt.

Stand: 12. September 2013

Bild: 3darcastudio - Fotolia.com

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