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Neuer Rahmen-KV im Hotel- und Gastgewerbe

Neuer Rahmen-KV im Hotel- und Gastgewerbe

Hotelpersonal - © Andrey - stock.adobe.com

Mit 1.11.2024 ist der neue Rahmen-KV für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft getreten, welcher unter anderem nachfolgende Änderungen vorsieht:

Arbeitszeit

  • Mit Teilzeitbeschäftigten kann nun ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten, vereinbart werden. Angefallene Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach dessen Ende mit einem 50%igen Zuschlag abzugelten.
  • Der Betrachtungszeitraum für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) wird von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.
  • Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen (max. Gesamtdauer 9 Monate) verlängert werden.

Beschäftigung von Jugendlichen und Lehrlingen

  • Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren.
  • Die ersten 8 Sonntage im Lehrverhältnis sind arbeitsfrei und im Jahresschnitt muss auch die Hälfte aller Sonntage frei bleiben.
  • Lehrabschlüsse mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg sind mit einer Förderprämie von € 250 bzw. € 200 zu belohnen.

Nachtarbeitszuschlag

  • Der Zuschlag (pro Abschnitt € 9) ist nunmehr in drei Abschnitte unterteilt (von 00:01 bis 02:00 Uhr, von 02:01 bis 04:00 Uhr und von 04:01 bis 06:00 Uhr).
  • Ausnahmen:
  • Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – € 4,50 Zuschlag
  • Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag

Freie Sonntage

  • Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr.
  • Freie Sonntage sind im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag zu konsumieren.
  • Ausnahmen für bestimmte Betriebe (fixer Schließtag/Kalenderwoche, befristete Verträge etc.).

Probemonat

  • Der erste Monat im Arbeitsverhältnis gilt automatisch als Probemonat.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

  • Berechnung erfolgt in allen Bundesländern auf Basis des tatsächlichen Lohn/Gehalts.
  • Die Anspruchsfrist wird von zwei auf einen Monat verkürzt.

Neuregelung der Lohngruppe 4 ab 1.5.2025

  • Die Lohngruppe 4 ist ab 1.5.2025 nur noch für Hilfskräfte ohne Lehrabschlussprüfung nach zehn Jahren Branchenerfahrung oder mit einer Ausbildung ohne Abschluss anzuwenden.

Lohnabschluss

  • Lohnerhöhung 2024 erfolgt in zwei Schritten:
  • + ca. 6 % ab 1.5.2024
  • + ca. 2 % ab 1.11.2024
  • Lohnerhöhung 2025:
  • Jahresinflation 2024 plus 1 %
  • Steigerungen beim Lehrlingseinkommen ab 1.5.2024 bzw. 1.5.2025

Stand: 28. Oktober 2024

Bild: Andrey - stock.adobe.com

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