Außergewöhnliche Belastungen bei Heilbehandlungen
Ausgaben für bestimmte Heilbehandlungen können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Darunter fallen unter anderem auch Kuraufenthalte und Medikamente. Allerdings muss vom Arzt die medizinische Notwendigkeit bestätigt werden.
Allgemeines
Bei außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich um Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen.
Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit einer Behinderung (mindestens 25 %) anfallende Krankheitskosten und Kosten einer Heilbehandlung können ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden.
UFS-Entscheidung Kuraufenthalt
Ein Kuraufenthalt muss in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit stehen und aus medizinischer Sicht zur Heilung (Linderung) notwendig sein. Mit einer ärztlichen Bestätigung muss die Notwendigkeit der Reise, die Dauer und das Reiseziel nachgewiesen werden.
In einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) Wien absolvierte eine Frau eine Kur im Ausland. Sie legte als Bestätigung den Überweisungsschein des Arztes bei. Darauf gab der Arzt die Diagnose und die verschriebenen Therapien bekannt. Da er nichts von der Notwendigkeit der Reise an sich vermerkte, verschrieb der Arzt nur die Therapien, allerdings nicht den Kuraufenthalt im Ausland.
Daher wurden nur die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt und nicht die sonst angefallenen Kosten für die Reise und das Zimmer.
Wann sind die Kosten für Medikamente abzusetzen?
Mit einer ärztlichen Bestätigung muss die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung nachgewiesen werden. Vor allem bei alternativen Medikamenten oder Behandlungen kommt dem große Bedeutung zu.
In der konkreten Entscheidung hatte der UFS Wien zu prüfen, ob die Aufwendungen für Schwedenbitter als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Der Patient hatte eine Behinderung von mindestens 25 %.
Trotz eines ärztlichen Attestes, wogegen der Patient Schwedenbitter einnehmen soll, wurden die Aufwendungen nicht vom UFS als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Über die Wirkung (bei der Krankheit des Patienten) gibt es keine gesicherten wissenschaftlichen Belege. Auf dem Attest des Arztes fehlte eine Verschreibung im Sinne einer verbindlichen Anordnung im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes.
Stand: 06. Mai 2013
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