Bei Kapitalgesellschaften wird im Rahmen der Wirtschaftsprüfung der Jahres- bzw. Konzernabschluss inklusive Anhang und Lagebericht darauf hin geprüft, ob er:
sachlich und formal korrekt ist,
mit den für die geprüfte Gesellschaft geltenden Normen für die Rechnungslegung übereinstimmt und
ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bietet.
Am Ende der Wirtschaftsprüfung erstellt die Prüferin bzw. der Prüfer einen schriftlichen, von ihr bzw. ihm unterschriebenen Prüfbericht und erteilt entweder einen Bestätigungs- oder einen Versagungsvermerk.
Die unabhängige und objektive Prüfung einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers soll sicherstellen, dass der Jahresabschluss nach den gesetzlichen Regeln erstellt wurde. Die Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräte sollen dadurch in ihren Kontroll- bzw. Überwachungsaufgaben unterstützt werden. Daneben soll auch die Öffentlichkeit (zum Beispiel: Kundinnen, Kunden, Lieferantinnen, Lieferanten) auf die Richtigkeit der Rechnungslegung vertrauen können.
Was ist der Bestätigungsvermerk?
Der Bestätigungsvermerk stellt das Ergebnis der Prüfung für die Öffentlichkeit dar. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk wird erteilt,
wenn die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat,
der Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse den gesetzlichen Vorschriften entspricht und
der Jahres- oder Konzernabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt.
Sind Einwände zu erheben, dann hat die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk einzuschränken. Ist das Gesamtergebnis negativ, so wird an Stelle des Bestätigungsvermerks ein Versagungsvermerk ausgestellt.
Erfolgt nach der Vorlage des Prüfungsberichts eine Änderung des Jahres-/Konzernabschluss oder des Lageberichts, so müssen die Änderungen dem Abschlussprüfer mitgeteilt werden.
Wer ist berechtigt, den Jahresabschluss zu prüfen?
Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer dürfen nur Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Der Prüfer ist zur gewissenhaften, unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gewählt. Wird ein Konzernabschluss geprüft, so wählen ihn die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Diese Wahl soll vor Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden, auf das sich die Prüfungstätigkeit erstreckt.
Qualitätsprüfung
Wirtschaftsprüfer sind nach dem Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) dazu verpflichtet, sich einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Dadurch soll eine hohe Prüfungsqualität gewährleistet werden. Diese Kontrolle ist in regelmäßigen Abständen verpflichtend zu wiederholen.
Welche Unternehmen unterliegen der gesetzlichen Prüfungspflicht?
Gesetzlich zur Prüfung des Jahresabschluss verpflichtet sind:
Aktiengesellschaften
mittelgroße bis große Gesellschaften mit beschränkter Haftung (kleine Gesellschaften nur, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen)
Personengesellschaften, bei denen der unbeschränkt haftende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist (wenn die unbeschränkt haftende Kapitalgesellschaft eine AG ist oder die Personengesellschaft anhand der Größenkriterien des UGB als mittelgroße oder große Gesellschaft einzustufen ist)
große Vereine und Privatstiftungen
Wann wird eine GmbH als Kleinstkapitalgesellschaft oder kleine, mittelgroße bzw. große Kapitalgesellschaft bezeichnet?
Wenn zwei der drei Merkmale überschritten werden, fällt die Gesellschaft in die nächste Kategorie.
Kleinstkapitalgesellschaft
€ 350.000,00 Bilanzsumme
€ 700.000,00 Umsatzerlöse
10 durchschnittlich während eines Geschäftsjahrs beschäftigte Arbeitnehmer
Kleine Kapitalgesellschaften
€ 5 Millionen Bilanzsumme
€ 10 Millionen Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer
Mittelgroße Kapitalgesellschaften
€ 20 Millionen Bilanzsumme
€ 40 Millionen Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer
Große Kapitalgesellschaften
Große Kapitalgesellschaften sind alle Gesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale für mittelgroße Unternehmen überschreiten.
Immer als „große Kapitalgesellschaften“ (unabhängig von den Schwellenwerten) gelten Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse, wie z. B. börsennotierte Gesellschaften.
Was ist die Offenlegungspflicht?
Der geprüfte Jahresabschluss inklusive dem Lagebericht, dem Bestätigungs-/Versagungsvermerk, einem etwaigen Corporate-Governance-Bericht und dem Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen sind nach der Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung) beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen. Spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag müssen die Unterlagen in der Regel eingereicht werden. Grundsätzlich müssen die Unterlagen, mit Ausnahme von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter € 70.000,00, elektronisch eingereicht werden.
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